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>> Fernwärme / Ergänzende Versorgungsbedingungen

 Ergänzende Bestimmungen zur AVBFernwärmeV

1.    Vertragsabschluss
      (§ 2 AVBFernwärmeV)

1.1. Die Stadtwerke Hettstedt GmbH schließt den Vertrag über die Versorgung grundsätzlich
      mit dem Eigentümer des mit Wärme zu versorgenden Grundstückes bzw. mit einem vom
      Eigentümer benannten Pächter.

1.2. Kunde im Sinne des Fernwärme-Versorgungsvertrages ist auch der Anschlussnehmer.

2.    Art und Umfang der Versorgung
      (§§ 4 und 5 AVBFernwärmeV)

2.1. Als Wärmeträger dient Heizwasser, das die Stadtwerke Hettstedt GmbH an der
      Übergabestelle zur Verfügung stellt und nach Abkühlung an der Übernahmestelle
      zurücknimmt.

2.2. Die Vorlauftemperatur wird entsprechend der Außenlufttemperatur gleitend vorgehalten.
      Sie kann den betrieblichen Anforderungen angepasst und während der Nachtzeit einem
      geringeren Wärmebedarf entsprechend abgesenkt werden.

3.   Baukostenzuschuss
     (§ 9 AVBFernwärmeV)

3.1. Der Kunde zahlt für Neuanschluss bzw. Anlagenerweiterungen einen Baukostenzuschuss
      (BKZ) für die der Verteilung dienenden Anlage der Stadtwerke Hettstedt GmbH.
      Rückzahlungen geleisteter Baukostenzuschüsse sind ausgeschlossen.

3.2. Der an die Stadtwerke Hettstedt GmbH zu zahlende Baukostenzuschuss errechnet sich
      aus den Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Herstellung oder
      Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen (Verteilungsnetz)
      erforderlich sind, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen,
      in dem der Anschluss erfolgte.

4.    Hausanschluss
      (§ 10 AVBFernwärmeV)

4.1. Für die Herstellung (Neuanschluss) bzw. vom Kunden veranlasste Veränderungen des
      Hausanschlusses zwischen dem Verteilungsnetz und der Kundenanlage zahlt der Kunde
      Hausanschlusskosten.

4.2. Die Herstellung des Hausanschlusses ist zu beantragen.

4.3. Der Kunde hat jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das
      Undichtwerden von Leitungen sowie Störungen der Stadtwerke Hettstedt GmbH
      unverzüglich mitzuteilen. Er hat alle Kosten zu ersetzen, die durch Beschädigungen des
      Hausanschlusses entstehen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.

5.    Plombierung
      (§ 12 Abs. 3 AVBFernwärmeV)

5.1. Von der Stadtwerke Hettstedt GmbH angebrachte Plomben dürfen grundsätzlich nicht
      beschädigt oder entfernt werden.

5.2. Die Kosten für die Erneuerung widerrechtlich entfernter Plomben werden dem Kunden in
      Rechnung gestellt.

6.    Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme der Kundenanlage
      (§ 13 AVBFernwärmeV)

6.1. Jede Inbetriebsetzung bzw. Außerbetriebnahme (auch Wiederinbetriebnahme) der
      Kundenanlage ist der Stadtwerke Hettstedt GmbH mindestens 5 Tage vorher schriftlich
      anzuzeigen.

6.2. Der Kunde hat Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten,
      unverzüglich der Stadtwerke Hettstedt GmbH mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

6.3. Kosten für Wasserverluste werden dem Kunden gemäß jeweils gültiger Preisliste der
      Stadtwerke Hettstedt GmbH in Rechnung gestellt.

7.    Mitteilungspflicht
      (§ 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV)
      Mitteilungen gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben unverzüglich an die Stadtwerke
      Hettstedt GmbH zu erfolgen.

8.    Zutrittsrecht
      (§ 16 AVBFernwärmeV)

8.1. Der Kunde hat dem mit einem Berechtigungsausweis versehenen Mitarbeiter der
      Stadtwerke Hettstedt GmbH den Zutritt zu seinem Grundstück bzw. seinen Räumen zu
      gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung
      sonstiger Rechte und Pflichten aus dem Fernwärmeversorgungsvertrag, insbesondere zur
      Ablesung, erforderlich ist.

8.2. Wenn es aus den genannten Gründen erforderlich ist, die Räume eines Dritten zu
      betreten, hat der Kunde im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass
      dem Mitarbeiter der Zutritt ermöglicht wird.

8.3. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart.

9.    Messung
      (§ 18 AVBFernwärmeV)
      Die Stadtwerke Hettstedt GmbH erstellt für jede Übergabestation bzw. Übergabestelle eine
      Rechnung für die gelieferte Wärmemenge.
      Die Umlage dieser Rechnung auf die Mieter oder Dritte obliegt dem Hauseigentümer oder
      Eigentümer der Hauszentrale. Davon abweichende Regelungen bedürfen der
      beiderseitigen Übereinkunft.

10.  Nachprüfung von Messeinrichtungen
      (§ 19 AVBFernwärmeV)
      Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde
      oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen.
      Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist die Stadtwerke Hettstedt GmbH als
      Eigentümer der Messeinrichtung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
      Die Auswechslung der Messeinrichtung erfolgt grundsätzlich nur durch Beauftragte der
      Stadtwerke Hettstedt GmbH.
      Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Abweichungen innerhalb der grundsätzlich
      zugelassenen Fehlergrenzen liegen, hat der Kunde die angefallenen Kosten zu tragen.

11.  Zahlung und Verzug
      (§ 27 AVBFernwärmeV)

11.1. Die Zahlung der Rechnungsbeträge ist so vorzunehmen, dass sie innerhalb von 8 Tagen
        nach Erhalt der Rechnung auf dem Bankkonto des Lieferers gutgeschrieben worden sind.

11.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden berechnet:
      • die Kosten für jede schriftliche Mahnung bei nicht fristgemäß geleisteter Zahlung auf
         Rechnungen und/oder Abschlagsanforderungen,
      • jeder Sondergang bei Nichtzahlung trotz schriftlicher Mahnung oder aus anderen vom
         Kunden zu vertretenden Gründen,
      • Buchungs- und Bearbeitungskosten für jede von einer Bank oder einem Postscheckamt
         nicht eingelöste Rechnung, für jeden nicht gedeckten Scheck und jede Rücklastschrift,
      • die von den Geldinstituten erhobenen Kosten sowie die durch eine gerichtliche
         Geltendmachung der Forderung entstehenden Kosten.

11.3. Bei Zahlungsverzug, den der Kunde zu vertreten hat, werden dem Kunden unbeschadet
        weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz in
        Rechnung gestellt.
     
11.4. Einwendungen gegen Rechnungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen
        nach Rechnungseingang erfolgen.

   
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